Was sind außergewöhnliche Umstände:

Die EU-Richtlinie EG 261/2004 gibt vor, in welchen Fällen Fluggäste ein Anrecht auf eine Entschädigungszahlung wegen einer Flugverspätung / Flugausfall oder Flugumleitung haben. Oft berufen sich Fluggesellschaften dabei auf die Argumentation „außergewöhnliche Umstände“.

Außergewöhnliche Umstände

Die Definition von „außergewöhnliche Umstände“ ist dabei leider nicht klar definiert, sodass Fälle im Zweifelsfall vor Gericht entschieden werden müssen. Grundsätzlich fallen jedoch folgende Umstände in der Regel unter „außergewöhnliche Umstände“ – Extremwetter, Naturkatastrophen, Terrordrohungen, Terroranschläge sowie einer Vielzahl von Streiks.

Streik als Außergewöhnlicher Umstand

Nicht jeder Streik zählt als „außergewöhnlicher Umstand“, so könnte ein „selbst herbeigeführter“ Streik wie beim Billigflieger Ryanair zukünftig von den Gerichten nicht mehr als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden. Ereignisse wie technische Defekte, Eis & Schnee im Winter und Verzögerungen in der Abfertigung hingegen zählen nicht zu außergewöhnliche Umstände.

Sollten Sie sich in Ihrem Fall unsicher sein, so können Sie Ihren Fall kostenlos unter Entschädigung berechnen prüfen!


Recht auf Beförderung wegen Annullierung:

Sie sind pünktlich am Flughafen und warten auf Ihren verdienten Urlaub oder Sie sind startklar für die Geschäftsreise, aber Ihr Flug wurde Annulliert? Auch hier haben die Fluggesellschaften Verpflichtungen! Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet auch „Anderweitige Beförderungen“ zu organisieren z.B. durch Umbuchungen. Für Ziele innerhalb des Landes sind auch Ersatzbeförderungen wie z.B. die Bahn zulässig. Wichtig ist hier jedoch, sollten Sie mit mehr als 3 Stunden Verspätung am Zielort eintreffen, so haben Sie weiterhin Anspruch auf eine Entschädigungszahlung.


Entschädigungsanspruch durch Annullierung des Fluges:

Auch in Fällen einer Flugannullierung haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Entschädigung nach EU-Richtlinie EG 261/2004.

Grundsätzlich zählt hier der Zeitpunkt der Annullierungsmitteilung! Informiert Sie die Fluggesellschaft mindestens 2 Wochen vor der Abflugzeit, haben Sie kein Anrecht auf eine Entschädigung. Werden Sie jedoch allerdings erst 7 – 14 Tagen vor dem Abflug darüber Informiert, so darf die Ersatzbeförderung nicht früher als 2 Stunden und nicht später als 4 Stunden von der ursprünglichen Reisezeit abweichen.

Bei einer Benachrichtigungszeit weniger als 7 Tage vor Abflug, darf sich die Abflugzeit nicht früher als 1 Stunde und nicht später als 2 Stunden von der ursprünglichen Reisezeit abweichen.

Informationsfluss:

  • >14 Tage vor Abflug     = Kein Anspruch auf Entschädigung
  • 14 – 7 Tage vor Abflug = Start max. 2 Stunden vor / max. 4 Stunden nach zur urspr. Reisezeit
  • 7 – 0 Tage vor Abflug    = Start max. 1 Stunden vor / max. 2 Stunden nach zur urspr. Reisezeit

Wichtig: Die Fluggesellschaft ist für die entsprechende Benachrichtigung verantwortlich und hat auch die Beweislast für eine entsprechende Benachrichtigung zu leisten. Kommt die Airline dieser Beweislast nicht nach, so entstehen Ansprüche auf eine Ausgleichzahlung gemäß EU-Richtlinie EG 261/2004.


Anrecht auf Betreuungsleistungen:

Ihr Flug verspätet sich bzw. ist ausgefallen und Sie warten auf den nächsten Flieger. Indem Fall ist die Fluggesellschaft dazu verpflichtet Ihnen Betreuungsleistungen anzubieten. Auch hier ist der Anspruch wieder an die Flugdistanz gekoppelt, somit gilt:

  • Flüge bis 1.500 KM = ab 2 Stunden Wartezeit
  • Flüge zw. 1.500 KM – 3.500KM = ab 3 Stunden Wartezeit
  • Flüge ab 3.500 KM = ab 4 Stunden

Zu den Betreuungsleistungen gehören unter anderem Essen und Trinken, sowie kostenlose Telefonanrufe und Versand von E-Mails. In Fällen, wo Fluggäste über Nacht warten müssen, sind die Fluggesellschaften auch dazu verpflichtet die Unterkunftskosten sowie Transferkosten zur Unterkunft zu übernehmen.

Sollten die Betreuungsleistungen nicht durch die Fluggesellschaft erbracht worden sein, so gewahren Sie alle Belege sorgfältig auf, diese können entsprechend zum Ausgleich bei der Fluggesellschaft eingereicht werden.

WICHTIG: Das Anrecht auf Betreuungsleistungen besteht auch bei außergewöhnlichen Umstände


Sie haben eine Umbuchung erhalten und trotzdem Verspätung?

Eine Panne kommt selten allein. Ihr Flug fällt aus oder verspätet sich, sodass Sie von Ihrer Fluggesellschaft einen Ersatzflug erhalten, bleibt weiterhin die ursprüngliche Airline als Vertragspartner bestehen. Sollten Sie somit auch auf der Ersatzverbindung eine Verspätung von mehr als 3 Stunden haben, sodass können Sie den Anspruch bei der ursprünglichen Airline geltend machen.


Wertsachen aus Koffer verschwunden / Kofferverlust:

Grundsätzlich sind Fluggesellschaften für Wertgegenstände die im Koffer transportiert werden nicht verantwortlich. Sollten Sie also hochwertige oder teure Gegenstände transportieren wollen, so sollten Sie diese immer im Handgepäck transportieren.

Es kommt nämlich immer mal wieder vor, dass Koffer verloren gehen, somit muss mit einem Verlust gerechnet werden!

Kofferverlust auf der Heimreise:

Ihr Koffer ist nicht am Urlaubsort angekommen, sondern befindet sich noch am Abflugsort oder im Nirwana so ist die Fluggesellschaft verpflichtet entsprechende Übergangsleistungen zu erbringen. Diese sind nicht klar geregelt, sondern werden von Airline zu Airline unterschiedlich behandelt!

Wichtig ist jedoch, dass Sie den Verlust eines Gepäckstücks umgehend bei der Fluggesellschaft am Flughafen melden und ein entsprechendes Formular ausfüllen!

Bei Heimflügen erhalten Sie übrigens keine Übergangsleistungen für verlorenes Gepäck, da Sie sich aus dem heimischen Haushalt behelfen können.

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