Entschädigung von bis zu 600€
Was sind außergewöhnliche Umstände?
Viele unserer Kunden berichten uns, dass ihre direkten Entschädigungsanfragen bei den Fluggesellschaften mit Hinweis auf außergewöhnliche Umstände abgelehnt werden.
In der Fluggastrechteverordnung sind diese als ein Grund aufgeführt, mit dem Fluggesellschaften keine Entschädigung bei einer Verspätung oder Ausfall eines Flugs bezahlen müssen. Daher sind sie ein beliebtes Argument der Fluggesellschaften.
Was genau steht im der Verordnung?
Die Fluggastrechteverordnung enthält keine durch das Gesetz gegebene Begriffsbestimmung von “außergewöhnliche Umstände”. Jedoch wird auf diese in den Erwägungsgründe 14 und 15 VO (EG) 261/2004 (14) eingegangen:
Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Flugs nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
Was bedeutet das?
Kann die Fluggesellschaft durch eigene (zumutbare) Maßnahmen nicht verhindern, dass ein Ereignis zu einer Störung, wie z.B. eine Verspätung oder Annullierung, führt, dann bestehen außergewöhnliche Umstände. Zumutbare Maßnahmen bedeutet hier das sie Teil der normalen Ausübung der gewöhnlichen Tätigkeit des Fluggesellschaft sind.
Ein Beispiel das dies verdeutlicht ist ein Vulkanausbruch und die dabei entstehende Aschewolke. Wenn diese Wolke über den Start- oder Zielflughafen liegt und den sichern Flugablauf gefährdet, kann die Fluggesellschaft nichts tun um dieses zu verhindern.
Ein beliebtes Beispiel der Fluggesellschaften sind technische Defekte. Fluggesellschaften müssen Ihre Flugzeuge regelmäßig warten und vor jedem Flug prüfen. D.h. Sie müssen damit rechnen, dass Bauteile ausfallen und defekt sind und entsprechend vor dem nächsten Flug in Stand gesetzt oder ersetzt werden.
Verspätet sich ein Flug, weil das Wartungsfenster zu knapp bemessen ist oder ein gängiges Ersatzteil nicht auf Lager verfügbar ist, so ist dies kein außergewöhnlicher Umstand: Die Fluggesellschaft hat Einfluss auf das Ereignis.
Vor Gericht werden, im Sinne des Verbraucherschutzes, möglichst wenige Situationen als außergewöhnlich gewertet.
Diese Ereignisse lassen sich in folgende Kategorien ordnen:
- Schlechte Wetterbedingungen
- Streiks
- Naturkatastrophen (z. B. Vulkanausbruch)
- Terrorgefahr / politische Instabilität
- Notlandungen (z. B. für medizinische Zwischenfälle)
Schlechte Wetterbedingungen
Schlechtes Wetter ist bei Flugverspätungen und -ausfällen ein Grund durch den Sie keinen Anspruch auf Entschädigung haben, da die Fluggesellschaft hierfür nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Daher ist diese Begründung bei Fluggesellschaften sehr beliebt. Dabei wird gelegentlich aus ein paar Regentropfen mal ein Sturm, der Fehlplanungen kaschieren soll.
Bei complane ziehen wir bei der Fallbetrachtung entsprechende Wettermeldungen der Flughäfen (METAR) heran um die tatsächliche Wetter-Situation zu beurteilen.
Streik
In Deutschland galt bis 2018 jede Form von Streik als als so ein Umstand.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in 2018 ein richtungsweisendes Urteil zu Entschädigungszahlung nach Flugverspätungen und -ausfällen aufgrund wilder Streiks gefällt. Wilde Streiks müssen seit dem differenziert betrachtet werden. Wird dieser durch eine Entscheidung der Airline hervorgerufen, so wird dieses nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet.
In der Regel folgen die deutschen Gerichte der Rechtsprechung des EuGH.
Juristische Informationen unter Aktenzeichen C-195/17.
Für viele andere Formen des Streiks gibt es noch keine Referenzurteile des Europäischen Gerichtshofs. Insbesondere Streik von Personal, dass nicht zur Fluggesellschaft gehört, z.B. Fluglotsen oder bei angekündigten organisierten Streiks durch Personal der Fluggesellschaft (wie weit gehen zumutbare Maßnahmen mit der die Fluggesellschaft eine Verspätungen bei Streik verhindern könnte).
Da es im Bezug auf Streiks viele ungeklärte Konstellationen gibt, empfehlen wir Ihnen, ihre Fall durch uns kontrollieren zu lassen. Wir übermitteln der Fluggesellschaft Ihre Forderungen und überprüfen, die rechtlichen Erfolgsaussichten vor Gericht, sollte die Fluggesellschaft nicht bereits einer Entschädigung zugestimmt haben.
Naturkatastrophen
Terrorgefahr / politische Instabilität
Gerne prüfen wir Ihren Fall, ob die Angaben der Fluggesellschaften mit den uns vorliegenden Daten übereinstimmt.
Notlandungen
ADAC Übersicht zu außergewöhnlichen Umständen
Der ADAC hat zum Thema Außergewöhnliche Umstände eine umfangreiche Übersicht zur Rechtsprechung angelegt und mittlerweile mehrmals aktualisiert: siehe ADAC Übersicht (PDF)
Anhand dieser Übersicht lässt sich gut erkennen, dass die Umstände nicht hinreichend eindeutig im Gesetz formuliert wurden und nun durch eine Vielzahl von Urteilen die Definition geschärft wird.
Entsprechend wichtig ist, dass Sie sich als Kunde nicht durch einfache Begründungen von Ihrer Entschädigungen abbringen lassen, sondern Sie gegenüber den Fluggesellschaften gelten machen.
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